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Achtung: Seit 1. Januar 2011 müssen die letzten
28 Tachoscheiben im Fahrzeug mitgeführt werden !!! |
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| Verordnung über das Taxiwesen (Taxiverordnung) | Fähigkeitsausweis für Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1 (NEU) erforderlich ab 1.9.2009 bzw. 1.9.2013 |
| Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV 1) (NEU vom 1.1.11 !!!) |
Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV 2) |
| Sonderbestimmungen ARV der Taxiführer Stadt Zürich |
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) (NEU vom 1.1.11 !!!) |
| Taxivorschriften der Stadt Zürich |
Ausführungsbestimmungen zu den Taxivorschriften Stadt Zürich |
| Merkblatt Taxi Taxiprüfung (NEU vom 22.1.11 !!!) |
Neuerungen Fachprüfung (NEU vom 22.1.11 !!!)
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| Strassenverkehrsgesetz (SVG) (NEU vom 1.1.11 !!!) | Signalisationsverordnung (SSV) |
| Verkehrsregelnverordnung (VRV) | Bussenliste Schweiz |
| Taxitarif Stadt Zürich | Gebührenordnung Taxiwesen |
| Taxitarife andere Städte | Zertifikat Deutsch B1 (NEU vom 22.1.11 !!!) |
| Bussenkatalog | Bussenrechner |
| Meldepflicht |
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| Die Meldung von Fahrpersonal hat vor der Ausübung der Tätigkeit zu erfolgen (durch die Bewilligungsinhaber/-innen). Austritte sind spätestens am Tage des Austritts zu melden. Aus administrativen Gründen kann die Anmeldung eines Chauffeurs beim Arbeitgeberwechsel nur bearbeitet werden, wenn dieser gleichzeitig das Abmeldungsformular des vorherigen Arbeitsgebers mitbringt oder die Abmeldung durch den Arbeitgeber vorher erfolgt ist, bei gleichzeitiger Rückgabe der Kontrollkarten. |
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| Gemäss Art. 13 Abs. 2 müssen alle Inhaber/-innen des Taxiausweises der Verwaltungspolizei alle Tatsachen melden, welche eine Änderung des Führer- oder Fahrzeugausweises nötig machen. |
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| Jede In- oder Ausserbetriebssetzung eines Taxifahrzeuges muss in jedem Fall ans Taxibüro gemeldet werden. |
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| Fahrtschreiber |
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| Taxifahrzeuge, bei welchen die Erstinverkehrsetzung nach dem 1. Oktober 1998 gewesen ist, müssen mit dem sog. EU-Fahrtschreiber ausgerüstet werden. Alle anderen Fahrzeuge dürfen mit einem altrechtlichen Fahrtschreiber verkehren. Bei Fahrzeugen, die mit altrechtlichen Wochen-Fahrtschreiber ausgerüstet werden können, dürfen die Wochenbündel weiterhin verwendet werden. |
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| Beizubringende Unterlagen für die Bearbeitung eines Gesuches um Erteilung einer Taxibetriebsbewilligung |
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| Stadtpolizei Zürich Kommissariat Gewerbedelikte Förrlibuckstr. 61 8005 Zürich Direktwahl 044 411 85 82 |
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| - Strafregisterauszug |
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| Gebühren |
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