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Hinweis Taxibüro
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass in der Stadt Zürich nur Taxikennlampen benutzt werden dürfen, welche von der Stadtpolizei bewilligt wurden. Es wurde festgestellt, dass vermehrt Taxikennlampen mit nicht bewilligter, oder solche mit abgeklebter Werbung, in Verkehr sind. Bei Kontrollen werden nicht den Vorschriften entsprechende Taxikennlampen beanstandet und Verzeigungen ausgesprochen. |
| Meldepflicht |
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| Die Meldung von Fahrpersonal hat vor der Ausübung der Tätigkeit zu erfolgen (durch die Bewilligungsinhaber/-innen). Austritte sind spätestens am Tage des Austritts zu melden. Aus administrativen Gründen kann die Anmeldung eines Chauffeurs beim Arbeitgeberwechsel nur bearbeitet werden, wenn dieser gleichzeitig das Abmeldungsformular des vorherigen Arbeitsgebers mitbringt oder die Abmeldung durch den Arbeitgeber vorher erfolgt ist, bei gleichzeitiger Rückgabe der Kontrollkarten. |
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| Gemäss Art. 13 Abs. 2 müssen alle Inhaber/-innen des Taxiausweises der Verwaltungspolizei alle Tatsachen melden, welche eine Änderung des Führer- oder Fahrzeugausweises nötig machen. |
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| Jede In- oder Ausserbetriebssetzung eines Taxifahrzeuges muss in jedem Fall ans Taxibüro gemeldet werden. |
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| Fahrtschreiber |
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| Taxifahrzeuge, bei welchen die Erstinverkehrsetzung nach dem 1. Oktober 1998 gewesen ist, müssen mit dem sog. EU-Fahrtschreiber ausgerüstet werden. Alle anderen Fahrzeuge dürfen mit einem altrechtlichen Fahrtschreiber verkehren. Bei Fahrzeugen, die mit altrechtlichen Wochen-Fahrtschreiber ausgerüstet werden können, dürfen die Wochenbündel weiterhin verwendet werden. |
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| Beizubringende Unterlagen für die Bearbeitung eines Gesuches um Erteilung einer Taxibetriebsbewilligung |
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| Stadtpolizei Zürich Kommissariat Gewerbedelikte Gartenstr. 14, Postfach 2095 8027 Zürich-Enge Direktwahl 044 411 72 52 |
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| - Strafregisterauszug |
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| Gebühren |
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