Zuletzt geändert: 11.6.2011



Achtung: Seit 1. Januar 2011 müssen die letzten
28 Tachoscheiben im Fahrzeug mitgeführt werden !!!
Verordnung über das Taxiwesen (Taxiverordnung) Fähigkeitsausweis für Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1 (NEU) erforderlich ab 1.9.2009 bzw. 1.9.2013
Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV 1)
(NEU vom 1.1.11 !!!)
Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV 2)
Sonderbestimmungen ARV
der Taxiführer Stadt Zürich
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) (NEU vom 1.1.11 !!!)
Taxivorschriften der Stadt Zürich
Ausführungsbestimmungen zu den
Taxivorschriften Stadt Zürich
Merkblatt Taxi
Taxiprüfung
(NEU vom 22.1.11 !!!)
Neuerungen Fachprüfung (NEU vom 22.1.11 !!!)
Strassenverkehrsgesetz (SVG) (NEU vom 1.1.11 !!!) Signalisationsverordnung (SSV)
Verkehrsregelnverordnung (VRV) Bussenliste Schweiz
Taxitarif Stadt Zürich Gebührenordnung Taxiwesen
Taxitarife andere Städte Zertifikat Deutsch B1 (NEU vom 22.1.11 !!!)
Bussenkatalog Bussenrechner

Gewerbepolizei Info

Taxibüro der Verkehrspolizei Tel. 044 411 85 82
Förrlibuckstr. 61, 8005 Zürich

Zentrale Stadtpolizei: 044 411 71 17



Internet:
Fachgruppe Taxi



Meldepflicht

Die Meldung von Fahrpersonal hat vor der Ausübung der Tätigkeit zu erfolgen (durch die Bewilligungsinhaber/-innen).
Austritte sind spätestens am Tage des Austritts zu melden.
Aus administrativen Gründen kann die Anmeldung eines Chauffeurs beim Arbeitgeberwechsel nur bearbeitet werden, wenn dieser gleichzeitig das Abmeldungsformular des vorherigen Arbeitsgebers mitbringt oder die Abmeldung durch den Arbeitgeber vorher erfolgt ist, bei gleichzeitiger Rückgabe der Kontrollkarten.

Gemäss Art. 13 Abs. 2 müssen alle Inhaber/-innen des Taxiausweises der Verwaltungspolizei alle Tatsachen melden, welche eine Änderung des Führer- oder Fahrzeugausweises nötig machen.

Jede In- oder Ausserbetriebssetzung eines Taxifahrzeuges muss in jedem Fall ans Taxibüro gemeldet werden.

Fahrtschreiber

Taxifahrzeuge, bei welchen die Erstinverkehrsetzung nach dem 1. Oktober 1998 gewesen ist, müssen mit dem sog. EU-Fahrtschreiber ausgerüstet werden. Alle anderen Fahrzeuge dürfen mit einem altrechtlichen Fahrtschreiber verkehren. Bei Fahrzeugen, die mit altrechtlichen Wochen-Fahrtschreiber ausgerüstet werden können, dürfen die Wochenbündel weiterhin verwendet werden.

Beizubringende Unterlagen für die Bearbeitung eines Gesuches um Erteilung einer Taxibetriebsbewilligung
 
Stadtpolizei Zürich
Kommissariat Gewerbedelikte
Förrlibuckstr. 61
8005 Zürich
Direktwahl 044 411 85 82
- Strafregisterauszug
Gebühren

Grundansatz je Gesuch SFr. 150.-
Erteilung einer A-Taxibetriebsbewilligung SFr. 50.-
Ausstellung eines Chauffeurausweises SFr. 40.-
Abnahme der Fachprüfung (Stadtkundeprüfung) SFr. 150.-
Jede Wiederholung der Fachprüfung SFr. 100.-
Unentschuldigtes Nichterscheinen zur Fachprüfung SFr. 100.–
Taxifahrzeug erstmalige Abnahme SFr. 30.-






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