Zuletzt geändert: 20.5.2010



Verordnung über das Taxiwesen (Taxiverordnung) (NEU!!!) Fähigkeitsausweis für Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1 (NEU) erforderlich ab 1.9.2009 bzw. 1.9.2013
Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV 1) Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV 2)
Sonderbestimmungen ARV
der Taxiführer Stadt Zürich
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Taxivorschriften der Stadt Zürich

Änderung der Taxivorschriften vom 19.11.08
Ausführungsbestimmungen zu den
Taxivorschriften Stadt Zürich
Merkblatt Taxi
Taxiprüfung
Strassenverkehrsgesetz (SVG) Signalisationsverordnung (SSV)
Verkehrsregelnverordnung (VRV) Bussenliste Schweiz
Taxitarif Stadt Zürich Gebührenordnung Taxiwesen
Taxitarife andere Städte Taxitarifrechner (Taxifee)
Der neue Bussen- und Geldstrafenkatalog Zertifikat Deutsch B1




Taxibüro Gewerbepolizei Tel. 044 411 72 52
Zentrale Stadtpolizei: 044 411 71 17
Gartenstr. 14, Postfach, 8027 Zürich
 
Öffnungszeiten:
 Montag – Freitag von 7.30-11.30 und 13.00-16.30
 
Internet:
 
Fachgruppe Taxi

Hinweis Taxibüro
 
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass in der Stadt Zürich nur Taxikennlampen benutzt werden dürfen, welche von der Stadtpolizei bewilligt wurden. Es wurde festgestellt, dass vermehrt Taxikennlampen mit nicht bewilligter, oder solche mit abgeklebter Werbung, in Verkehr sind. Bei Kontrollen werden nicht den Vorschriften entsprechende Taxikennlampen beanstandet und Verzeigungen ausgesprochen.


Meldepflicht
 
Die Meldung von Fahrpersonal hat vor der Ausübung der Tätigkeit zu erfolgen (durch die Bewilligungsinhaber/-innen).
Austritte sind spätestens am Tage des Austritts zu melden.
Aus administrativen Gründen kann die Anmeldung eines Chauffeurs beim Arbeitgeberwechsel nur bearbeitet werden, wenn dieser gleichzeitig das Abmeldungsformular des vorherigen Arbeitsgebers mitbringt oder die Abmeldung durch den Arbeitgeber vorher erfolgt ist, bei gleichzeitiger Rückgabe der Kontrollkarten.

Gemäss Art. 13 Abs. 2 müssen alle Inhaber/-innen des Taxiausweises der Verwaltungspolizei alle Tatsachen melden, welche eine Änderung des Führer- oder Fahrzeugausweises nötig machen.
 
Jede In- oder Ausserbetriebssetzung eines Taxifahrzeuges muss in jedem Fall ans Taxibüro gemeldet werden.
 
Fahrtschreiber

Taxifahrzeuge, bei welchen die Erstinverkehrsetzung nach dem 1. Oktober 1998 gewesen ist, müssen mit dem sog. EU-Fahrtschreiber ausgerüstet werden. Alle anderen Fahrzeuge dürfen mit einem altrechtlichen Fahrtschreiber verkehren. Bei Fahrzeugen, die mit altrechtlichen Wochen-Fahrtschreiber ausgerüstet werden können, dürfen die Wochenbündel weiterhin verwendet werden.

Beizubringende Unterlagen für die Bearbeitung eines Gesuches um Erteilung einer Taxibetriebsbewilligung
 
Stadtpolizei Zürich
Kommissariat Gewerbedelikte
Gartenstr. 14, Postfach 2095
8027 Zürich-Enge
Direktwahl 044 411 72 52
- Strafregisterauszug
Gebühren

Grundansatz je Gesuch SFr. 150.-
Erteilung einer A-Taxibetriebsbewilligung SFr. 50.-
Ausstellung eines Chauffeurausweises SFr. 40.-
Abnahme der Fachprüfung (Stadtkundeprüfung) SFr. 150.-
Jede Wiederholung der Fachprüfung SFr. 100.-
Unentschuldigtes Nichterscheinen zur Fachprüfung SFr. 100.–
Taxifahrzeug erstmalige Abnahme SFr. 30.-






Copyright © 2005 taxiguide.ch  •  Alle Angaben ohne Gewähr.