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Der neue Bussen- und Geldstrafen-Katalog
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| Der Tagesansatz kann von 1 bis 3000 Franken variieren. Zu schnell in Tempo-30-Zonen: 16 bis 17 km/h 400 Fr. Busse 18 bis 19 km/h 600 Fr. Busse 20 bis 24 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe 25 bis 29 km/h 15 Tagessätze 30 bis 34 km/h 20 Tagessätze ab 35 km/h mindestens 30 Tagessätze Zu schnell innerorts: 16 bis 20 km/h 400 Fr. Busse 21 bis 24 km/h 600 Fr. Busse 25 bis 29 km/h 10 Tagessätze 30 bis 34 km/h 15 Tagessätze 35 bis 39 km/h 20 Tagessätze ab 40 km/h mindestens 30 Tagessätze Zu schnell auf Autobahnen: 26 bis 30 km/h 400 Fr. Busse 31 bis 34 km/h 600 Fr. Busse 35 bis 39 km/h 10 Tagessätze 40 bis 44 km/h 15 Tagessätze 45 bis 49 km/h 20 Tagessätze ab 50 km/h mindestens 30 Tagessätze Fahren in angetrunkenem Zustand: ab 0,5 Promille: 600 Fr. Busse ab 0,6 Promille: 700 Fr. ab 0,7 Promille: 800 Fr. ab 0,8 Promille: mindestens 10 Tagessätze Geldstrafe ab 1,2 Promille: mindestens 20 Tagessätze ab 1,6 Promille: mindestens 30 Tagessätze ab 2,0 Promille: mindestens 60 Tagessätze · Die Freiheitsstrafe Bislang wurden vom Gericht Haft, Gefängnis oder Zuchthausstrafen ausgesprochen. Neu gibt es nur noch den Begriff Freiheitsstrafen. Bislang galt: Wer zu einer unbedingten Strafe verurteilt wurde, musste hinter Gitter. Neu ist: Bis zu sechs Monaten Freiheitsentzug wird eine Geldstrafe (Tagessatz) ausgefällt. Bei Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr ist sowohl Knast wie Geldstrafe möglich. Mehrheitlich sollen jedoch Geldstrafen ausgeprochen werden. Diese Tagessätze werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters berechnet. Bislang konnten nur Strafen bis zu 18 Monaten bedingt ausgesprochen werden. Neu hat der Richter die Möglichkeit, eine auf den Täter massgeschneiderte Strafe zu verhängen. Sowohl eine Geld- wie eine Freiheitsstrafe bis 2 Jahre können bedingt ausgesprochen werden. Neu: Ein Teil der Freiheitsstrafe (zwischen 1 bis 3 Jahren) kann bedingt ausgesprochen, der Rest muss vollzogen werden. Sowohl der vollzogene wie der aufgeschobene Teil müssen mindestens 6 Monate betragen. Bei der Geldstrafe ist ebenfalls eine teilbedingte Sanktion möglich. Bislang kannte man GA nur als Vollzugsform. Neu ist: GA (in einem Spital oder Altersheim) ist eine eigenständige Sanktion. Sie kann mit Zustimmung des Täters als Ersatz für eine Geld-oder Freiheitsstrafe ( bis zu sechs Monaten) angeordnet werden. 4 Stunden GA entsprechen einem Tagessatz. Copyright © 2005 taxiguide.ch Alle Angaben ohne Gewähr. |