Zuletzt geändert: 9.6.2010


Der neue Bussen- und Geldstrafen-Katalog
Der Tagesansatz kann von 1 bis 3000 Franken variieren.
 
Zu schnell in Tempo-30-Zonen: 

16 bis 17 km/h 400 Fr. Busse
18 bis 19 km/h 600 Fr. Busse
20 bis 24 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe
25 bis 29 km/h 15 Tagessätze
30 bis 34 km/h 20 Tagessätze
ab 35 km/h mindestens 30 Tagessätze
 

Zu schnell innerorts:
 
16 bis 20 km/h 400 Fr. Busse
21 bis 24 km/h 600 Fr. Busse
25 bis 29 km/h 10 Tagessätze
30 bis 34 km/h 15 Tagessätze
35 bis 39 km/h 20 Tagessätze
ab 40 km/h mindestens 30 Tagessätze
 

Zu schnell auf Autobahnen:
 
26 bis 30 km/h 400 Fr. Busse
31 bis 34 km/h 600 Fr. Busse
35 bis 39 km/h 10 Tagessätze
40 bis 44 km/h 15 Tagessätze
45 bis 49 km/h 20 Tagessätze
ab 50 km/h mindestens 30 Tagessätze
 

Fahren in angetrunkenem Zustand:
 
ab 0,5 Promille: 600 Fr. Busse
ab 0,6 Promille: 700 Fr.
ab 0,7 Promille: 800 Fr.
ab 0,8 Promille: mindestens 10 Tagessätze Geldstrafe
ab 1,2 Promille: mindestens 20 Tagessätze
ab 1,6 Promille: mindestens 30 Tagessätze
ab 2,0 Promille: mindestens 60 Tagessätze
 
 
· Die Freiheitsstrafe

Bislang wurden vom Gericht Haft, Gefängnis oder Zuchthausstrafen ausgesprochen. Neu gibt es nur noch den Begriff Freiheitsstrafen.
 
· Die Geldstrafe

Bislang galt: Wer zu einer unbedingten Strafe verurteilt wurde, musste hinter Gitter. Neu ist: Bis zu sechs Monaten Freiheitsentzug wird eine Geldstrafe (Tagessatz) ausgefällt. Bei Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr ist sowohl Knast wie Geldstrafe möglich. Mehrheitlich sollen jedoch Geldstrafen ausgeprochen werden. Diese Tagessätze werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters berechnet.
 
· Bedingte Strafen

Bislang konnten nur Strafen bis zu 18 Monaten bedingt ausgesprochen werden. Neu hat der Richter die Möglichkeit, eine auf den Täter massgeschneiderte Strafe zu verhängen. Sowohl eine Geld- wie eine Freiheitsstrafe bis 2 Jahre können bedingt ausgesprochen werden.
 
· Teilbedingte Strafen

Neu: Ein Teil der Freiheitsstrafe (zwischen 1 bis 3 Jahren) kann bedingt ausgesprochen, der Rest muss vollzogen werden. Sowohl der vollzogene wie der aufgeschobene Teil müssen mindestens 6 Monate betragen. Bei der Geldstrafe ist ebenfalls eine teilbedingte Sanktion möglich.
 
· Gemeinnützige Arbeit (GA)

Bislang kannte man GA nur als Vollzugsform. Neu ist: GA (in einem Spital oder Altersheim) ist eine eigenständige Sanktion. Sie kann mit Zustimmung des Täters als Ersatz für eine Geld-oder Freiheitsstrafe ( bis zu sechs Monaten) angeordnet werden. 4 Stunden GA entsprechen einem Tagessatz.
 
 
Beispiel eines vorbestraften Autofahrers.
 
Annahme: Ein Kaufmann hat wegen Raserfahrt eine Vorstrafe von 30 Tagen bedingt auf dem Kerbholz. Dann überholt er trotz Sicherheitslinie und baut mit einem entgegenkommenden Auto einen Unfall. Bei der Kollision wird der andere Lenker verletzt.
 
Der Kaufmann wird wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässiger Körperverletzung zu fünf Monaten Freiheitsentzug verurteilt. Zudem wird die bedingte Vorstrafe von 30 Tagen widerrufen.
 
Bislang hätte der Kaufmann nun 6 Monate Gefängnis unbedingt kassiert. Neu kann diese Strafe in sogenannten Tagessätzen ausgesprochen werden. Maximal 3000 Franken. Ob eine Geldstrafe oder Knast verhängt wird, liegt im Ermessen des Richters.
 
Diese Tagessätze werden nach den wirtschaftlichen Verhältnissen berechnet. Der Kaufmann versteuert ein monatliches Nettoeinkommen von 23000 Franken. Davon wird ihm ein Abzug von 20 Prozent gewährt. Macht 18400 Franken. Dividiert durch 30 Tage macht das einen Tagessatz von 610 Franken.
 
Für die 6 Monate muss der Kaufmann dem Staat also 109800 Franken hinblättern. Ein happiger Betrag. Aber nicht das Maximum: Bei einem höchstmöglichen Tagesansatz von 3000 Franken kann die Geldstrafe bei einem Jahr auf über eine Million Franken kommen.
 
Wäre der Fehlbare ein Arbeiter mit einem Monatseinkommen von 4300 Franken, betrüge die Geldstrafe rund 20000 Franken. Auch das ist gemessen am Einkommen ein empfindlicher Geldbetrag.
 
Bei der Bemessung des Tagessatzes berücksichtigt der Richter neben dem Einkommen auch Vermögen, Liegenschaften u.a. Auf der anderen Seite gibt es Abzüge für die Unterstützung, z.B. an den nichterwerbsfähigen Ehepartner oder an Kinder.
 
Die Idee hinter dem neuen Sanktionsrecht ist klar: Es soll ans Portemonnaie gehen. Dafür wird er nicht aus dem Arbeitsprozess herausgerissen.
 
Der Staat profitiert doppelt. Er kassiert Geld und spart Gefängnis-Infrastruktur-Kosten. Denn ein einzelner Gefängnistag schlägt mit bis zu 400 Franken zu Buche.





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